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Sozialversicherungspflicht ist Unsicherheitsfaktor für den Mittelstand 05-03-17

Wer einen Arbeitsvertrag hat und seinen Beitrag in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlt, erwirbt einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bei Verlust seines Jobs. Und wer einen Arbeitsvertrag hat und von dem damit verbundenen Gehalt Rentenbeiträge abführt, erhält im Ruhestand eine Rente. Diese beiden Fragen lassen sich scheinbar selbstverständlich mit Ja beantworten. Doch nicht jeder sollte sich darauf verlassen, zum Beispiel nicht diejenigen Beitragszahler, die durch familiäre Bande mit ihrem Unternehmen eng verbunden sind sowie Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer, die in hohem Maße das unternehmerische Risiko tragen.

„Wer für die Vergangenheit oder für die Zukunft seine eigene oder die finanzielle Vorsorgesituation seiner Angehörigen im Familienbetrieb verbessern will, sollte den Status der arbeitenden Familienangehörigen oder seinen Status als Geschäftsführer feststellen lassen und sich dann die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten von Experten schildern lassen“, erläutert Markus Mingers von der Bonner Anwaltskanzlei Mingers & Land www.justus-online.de   Etlichen Beschäftigten sei bereits mehrfach der Bezug von Arbeitslosengeld mit der Begründung verwehrt worden, sie seien nicht abhängig beschäftigt gewesen. Aufgrund der familiären oder gesellschaftsrechtlichen Verbindung mit der Firma, für die sie tätig gewesen seien, läge kein typisches Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor.

„Hier handelt es sich um keine juristische Spitzfindigkeit, die man im Seminar oder Repetitorium behandelt, um den Sachverstand von Juristen zu prüfen. Die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung tatsächlich vorliegt oder vorlag, ist ein Unsicherheitsfaktor, der fast alle Familienbetriebe und kleinen GmbHs des deutschen Mittelstandes betrifft“, weist Mingers auf die Relevanz der Thematik hin. Ein böses Erwachen sollte man vermeiden. Denn wer als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, hat nach geltender Rechtslage keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und auch keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, selbst wenn er jahrzehntelang angemeldet war und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat.

Ohne juristische Beratung sollte man dieses Minenfeld nicht betreten. Verschiedene Einrichtungen helfen dabei, den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen zu lassen. Dazu muss ein so genannter Statusantrag gestellt werden. Das Mittelstandszentrum Bonn/Rhein-Sieg bietet mittelständischen Unternehmen an, eine solche Durchführung des Statusverfahrens gegen geringe Kosten zu übernehmen. Da die gesamte Problematik ohne fachliche Hilfe nicht zu meistern ist, startet das Bonner Mittelstandszentrum ab sofort eine Aufklärungs- und Beratungskampagne für die Mitglieder des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft www.bvwmonline.de   Unter der Unternehmer-Hotline 01804/10 1000 können sich Interessenten von montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr juristischen Rat holen.

Wer bei einer solchen Prüfung als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, kann die Entscheidung bewusst rechtskräftig werden lassen, wenn für ihn der Umstieg auf eine private Renten- und Krankenversicherung günstiger ist. Denn mit dem Herausfallen aus der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung kann der Betroffene die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beiträge geltend machen. Diesen Erstattungsbeitrag kann der Einzelne dann für die eigene private Vorsorge nutzen. Nicht selten – so die Warnung von Fachleuten – würden die Betroffenen aber falsch informiert oder telefonisch aufgefordert, wichtige Entscheidungen ohne Rücksprache mit einem Berater zu treffen. Der Hintergrund: Die Rückforderungen der Betroffenen sollen möglichst reduziert werden.

Mingers hält einen generellen Ausstieg aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch nur dann für ratsam, wenn ein entsprechend hoher Erstattungsbetrag zu erwarten ist. „In jedem Fall sollte die private Situation Berücksichtigung finden. Wenn jemand eine junge Familie oder mehrere Kinder hat, kann der Vorteil der Familiensicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung durchaus den Ausschlag geben, die gesetzliche Sozialversicherung nicht zu verlassen“, rät der Rechtsexperte. Egal, welchen Weg man beschreitet: Die Materie ist so kompliziert, dass kaum jemand ohne die Beratungsangebote auskommen kann.

Quelle: www.pressemitteilung.ws  
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