Per Gesetz wurde beschlossen, dass für die Bewertung die Grundlage für die Erbschaftssteuer zwei Alternative zur Verfügung stehen müssen. Beide Möglichkeiten werden anhand einer Zeitspanne definiert, in der ein Betrieb vom Erben oder Beschenken nicht verkauft werden darf. Die höchstmögliche Entlastung wird bei der Behaltefrist von sieben Jahren gewährt. Im günstigsten Fall und bei Einhaltung diverser Voraussetzungen kann die Steuerbelastung sogar unglaubliche Null Euro betragen.
Im Regelfall muss der Betrieb mindestens fünf Jahre behalten werden, bevor er veräußert werden kann. Demnach sind dann 85% des Wertes des betrieblichen Vermögens von der Steuer befreit. Der Zweck dieser Befreiung ist, dass die Fortführung mit Hinblick auf die Beschäftigten gewährleistet ist. Genau wie die Behaltefrist ist auch der Beschäftigungstand in etwas zu halten. Also muss die Summe der gezahlten Bruttolöhne innerhalb des 5-Jahreszeitraums das Vierfache der Summe des Letzten Jahres vor dem Erbfall betragen. Dies fällt allerdings nur an, wenn der Betrieb bei Erbanfall oder Schenkung mehr als 20 Angestellt beschäftigt hatte. Die Befreiung entfällt, wenn während der Haltedauer von fünf Jahren der Betrieb verkauft wird, bei Teilverkäufen entfällt die Befreiung anteilig.
Eine weitere Option ist es eine Haltedauer von mindestens sieben Jahren zu bewahren, wodurch weitere Vorteile generiert werden können. Und zwar kann der Erwerber alternativ für sieben Jahre das Geschäft führen und muss dann statt des Vierfachen der Ausgangsjahreslohnsumme, 700% dieser Summe in der 7-jahres Periode erreichen. Dadurch erhöht sich die Entlastung bei der Steuer von 85 % auf 100 % des erworbenen oder vererbten betrieblichen Vermögens. Weiterhin gibt es noch einen Abzugsbetrag, der geltend gemacht werden kann. So gilt im Fall der Variante mit der fünfjährigen Haltefrist werden 15% des betrieblichen Vermögens besteuert. Hierbei gibt es allerdings noch einen Freibetrag, der bei 150.000 Euro liegt. Das bedeutet wird der Wert von 150.000 Euro nicht überschritten bleibt auch dieser unversteuert. Der Abzugsbetrag baut sich gleitend ab, sobald die Grenze von 150.000 Euro überschritten ist und entfällt ab einem Betrag von 450.000 Euro vollständig.